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Kommunalwahl

Kommunalwahl in Niedersachsen 2011

 


Die Landesregierung hat festgelegt, dass die allgemeinen Neuwahlen der Ratsfrauen und Ratsherren in den Gemeinden und Samtgemeinden, der Kreistagsabgeordneten und der Regionsabgeordneten am 11.09.2011 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden.
 

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt(sog. aktives Wahlrecht) sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag ihr 16. Lebensjahr vollendet haben und 

  • seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z. B. im Landkreis für die Wahl des Kreistages),
  • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

 

Die Wählerverzeichnisse werden von den (Samt-) Gemeinden geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten i. d. R. automatisch eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde (rechtzeitig) anzumelden.

Wer kann gewählt werden?

Kommunale Vertretungen: Gewählt (sog. passives Wahlrecht) werden kann, wer am Wahltag

·  das 18. Lebensjahr vollendet hat

 

·  seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet (z. B. in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderats) seinen Wohnsitz hat und

 

·  Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und

 

·  nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

Direktwahlen:

Für die Wahl als Bürgermeister/in oder Landrätin/Landrat ist wählbar, wer am Wahltage

  • das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,

  • Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

  • nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.


Hier verlangen die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Bewerberin/ der Bewerber ihren/seinen Wohnsitz in dem Wahlgebiet hat, in dem sie/er kandidiert



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