Fachbereich 1
Personalausweis: Vorläufiger Personalausweis
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Frau Eva Lonnemann | 05431/182-106 | ||
| Frau Stefanie Quetschke | 05431/182-104 | ||
| Frau Heike Harbarth | 05431/182-105 | ||
| Frau Stefanie Brockschmidt | 05431/182-104 |
Falls Sie sofort einen Personalausweis benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises (dauert in der Regel 4 Wochen) warten können, besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. In der Regel wird dies bei Verlust des Ausweises (muss sofort angezeigt werden) oder bei verspäteter Antragstellung der Fall sein.
Den Verlust können Sie durch die Vorlage einer Verlustanzeige glaubhaft machen. Gleichzeitig müssen Sie mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises die Ausstellung Ihres neuen Personalausweises beantragen.
Den Verlust können Sie durch die Vorlage einer Verlustanzeige glaubhaft machen. Gleichzeitig müssen Sie mit der Beantragung eines vorläufigen Personalausweises die Ausstellung Ihres neuen Personalausweises beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Was muss ich mitbringen?
- alter Personalausweis (wenn noch vorhanden), Reisepass
- Geburtsurkunde bzw. Familienbuch (ledig) oder Heiratsurkunde (verheiratet)
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe: 45 x 35 mm, Hochformat ohne Rand)
- bei Verlust Vorlage einer Verlustanzeige
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
10,- €
Gebühren sind mit Bargeld zu entrichten. Eine Zahlung mit EC-Karte ist ab einem Betrag von 10,00 € möglich.
10,- €
Gebühren sind mit Bargeld zu entrichten. Eine Zahlung mit EC-Karte ist ab einem Betrag von 10,00 € möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen. Sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
Was sollte ich noch wissen?
Die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises muss persönlich erfolgen; nur die Abholung ist durch einen Vertreter (Vollmacht ausstellen!) möglich.


