Fachbereich 1
Reisepass: Vorläufiger Reisepass
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Frau Eva Lonnemann | 05431/182-106 | ||
| Frau Stefanie Quetschke | 05431/182-104 | ||
| Frau Heike Harbarth | 05431/182-105 | ||
| Frau Stefanie Brockschmidt | 05431/182-104 |
Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur ausgestellt, wenn die Zeit selbst für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer max. 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann. Er besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Auch der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
Antragstellung:
Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.
Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Dem Antrag von Minderjährigen muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Weiterhin ist es möglich, dass bei Minderjährigen ein Elternteil bei der Beantragung, das andere Elternteil bei der Abholung unterschreibt.
Bearbeitungsdauer:
Die Ausstellung des vorläufigen Dokumentes erfolgt in der Regel sofort.
Hinweis: Auf der Internetseite www.auswaertiges-amt.de können Sie unter dem Stichwort Reise- und Sicherheitshinweise zu Ihrem Reiseland erfahren, welche Dokumente für die Einreise notwendig sind.
Antragstellung:
Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.
Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Dem Antrag von Minderjährigen muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Weiterhin ist es möglich, dass bei Minderjährigen ein Elternteil bei der Beantragung, das andere Elternteil bei der Abholung unterschreibt.
Bearbeitungsdauer:
Die Ausstellung des vorläufigen Dokumentes erfolgt in der Regel sofort.
Hinweis: Auf der Internetseite www.auswaertiges-amt.de können Sie unter dem Stichwort Reise- und Sicherheitshinweise zu Ihrem Reiseland erfahren, welche Dokumente für die Einreise notwendig sind.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Was muss ich mitbringen?
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm
- Ihr alter Reisepass (sofern bereits vorhanden) - auch wenn er ungültig ist.
- Ihr Personalausweis
- ledige Personen: Geburtsurkunde; bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen: letzte Heiratsurkunde
In beiden Fällen wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
Welche Gebühren fallen an?
26,00 €
Gebühren sind mit Bargeld zu entrichten. Eine Zahlung mit EC-Karte ist ab einem Betrag von 10,00 € möglich.
Bemerkungen
Es ist nicht zulässig, im vorläufigen Reisepass nachträglich den Namen zu ändern.


