Fachbereich 3
Melderegisterauskunft - erweitert
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Julia Nordemann | 05431 182-105 | ![]() |
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Frau Kristina Stark | 05431 182-104 | ![]() |
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Herr Steffen Hafferkamp | 05431 182-107 | ![]() |
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Frau Elisabeth Hartmann | 05431 182-106 | ![]() |
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Frau Eva Welp | 05431 182-108 | ![]() |
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Frau Heike Harbarth | 05431 182-106 | ![]() |
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Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- Anschriften
- Tag und Ort der Geburt, sowie den Staat (bei Geburt im Ausland)
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzliche Vertreter(Vor-, Nachname und Anschrift)
- Sterbetag und –ort, sowie den Staat (beim Versterben im Ausland)
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten
Für alle weiteren Daten besteht ein absolutes Auskunftsverbot.
An wen muss ich mich werden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person, zu der eine erweiterte Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über den Verwendungszweck der Daten um ein berechtigtes Interesse mit konkreten Daten glaubhaft nachweisen zu können
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft wird die gesuchte Person darüber informiert, wem Auskunft erteilt wurde. Dies gilt nicht, wenn rechtliches Interesse besteht bzw. die Daten für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
Mindestens 20 €, höchstens 90 €
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Was sollte ich noch wissen?
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.
Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft wird die gesuchte Person darüber informiert, wem Auskunft erteilt wurde. Dies gilt nicht, wenn rechtliches Interesse besteht bzw. die Daten für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.